Satzung unseres Landesverbands

Die Satzung des Landesverbands Bremen der Jungen Liberalen, beschlossen am 14. Mai 2022 in Bremerhaven. Sie regelt die Verhältnisse der verschiedenen Organe des Landesverbands und die Abläufe.

§ 1 – Name, Sitz und Registereintragung

(1) Der Verein führt den Namen „Junge Liberale, Landesverband Bremen e.V.“. Im Folgenden genannt „Der Landesverband“.

(2) Der Landesverband hat seinen Sitz in Bremen und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – VEREINSZWECK

(1) Unter dem Namen Junge Liberale Landesverband Bremen haben sich junge Menschen zu einer selbständigen politischen Jugendorganisation zusammengeschlossen. Ziel des Landesverbandes ist es, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und zusammen mit den Jugendlichen in Bremen und der FDP in die Praxis umzusetzen.

(2) Der Landesverband wirkt mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum und damit mehr Freiheit für Menschen zu verwirklichen.

(3) Der Landesverband bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und ist in diesem Rahmen politisch tätig.

§ 3 – GLIEDERUNG

(1) Der Landesverband ist eine Gliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

(2) Er gliedert sich in Kreisverbände, die sich in ihrer Einteilung an den Kreisverbandsgrenzen der FDP anlehnen, sowie gegebenenfalls in Ortsverbände. Eine von den Kreisverbandsgrenzen der FDP abweichende Gliederung bedarf der Genehmigung des Landesvorstandes im Einzelfall. Satzungen der Kreisverbände und ihrer Untergliederung bedürfen der Genehmigung des Landesvorstandes.

§ 4 – MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Landesverbandes kann werden, wer das vierzehnte, aber noch nicht das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Landesvorstand. Anträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Beitritt wird wirksam, wenn der Landesvorstand die Aufnahme gegenüber dem Antragsteller bestätigt.

(3) Mitglied kann nicht werden, wer einer konkurrierenden Organisation angehört oder eine solche in erheblichem Ausmaß direkt oder indirekt unterstützt.

(4) Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt den Vereinszweck, die Satzungsregelungen, die Beitragsordnung und den Code of Conduct des Landesverbandes an.

§ 5 – BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet mit:

a) der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres gemäß § 4 Abs. 1

b) dem Austritt, der gegenüber dem Landesvorstand erklärt werden muss

c) dem Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation

d) dem Ausschluss gemäß § 7

e) dem Tod.

(2) Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres ein Amt im Landesverband, so erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.

§ 6 – FÖRDERMITGLIEDSCHAFT

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen Bremen kann jeder werden, der die Grundsätze und die Satzung des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag entrichtet.

(2) Die Fördermitgliedschaft ist beim Landesvorstand zu beantragen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Landesvorstand. Anträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(4) Fördermitglieder erwerben (abgesehen vom Informationsrecht über die Jungen Liberalen Landesverband Bremen) keine mitgliedschaftlichen Rechte. Insbesondere können sie keine Ämter bekleiden und werden nicht zur Berechnung von Delegiertenverteilungen herangezogen.

(5) Die Fördermitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss gemäß § 7 oder Tod. Die Kündigung muss dem Landesvorstand erklärt werden.

§ 7 – AUSSCHLUSS SÄUMIGER MITGLIEDER

(1) Ein Mitglied kann auf Antrag des Landesschatzmeisters ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Betrag von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn die Zahlung der Beiträge unter Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit angemahnt wird oder wenn eine Mahnung an die im Mitgliederverwaltungssystem vorhandenen Kontaktdaten nicht möglich war.

(2) Über den Antrag zum Ausschluss eines säumigen Mitglieds entscheidet der Landesvorstand mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Ein Einspruch gegen diese Entscheidung ist innerhalb der in der Bundesschiedsordnung vorgesehenen Frist beim Bundesschiedsgericht möglich.

§ 8 – ORGANE

(1) Organe des Landesverbandes sind

a) der Landeskongress

b) der erweiterte Landesvorstand

c) der Landesvorstand.

(2) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 9 – LANDESKONGRESS

(1) Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes.

(2) Der Landeskongress hat folgende unübertragbare Aufgaben:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Landesvorstandes

b) Wahl der zwei Kassenprüfer

c) Wahl der Ombudsperson

d) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress der Jungen Liberalen

e) Satzungsänderungen

f) Festlegung der Beitragsordnung

g) Festlegung des Ethik- und Verhaltenskodex

h) Auflösung des Landesverbands.

(3) Der Landeskongress tagt mindestens einmal jährlich durch eine Einladung des Landesvorstandes. Die Einladung erfolgt in Textform. Wenn ein Mitglied keine Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt eine schriftliche Einladung. Zusätzlich muss innerhalb von zwei Monaten ein außerordentlicher Landeskongress stattfinden, wenn mindestens zwei Kreisverbände oder 10 % der Mitglieder dies beantragen.

(4) Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Einladung muss eine vorläufige Tagesordnung enthalten.

(5) Der Landeskongress gilt als beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist.

(6) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat Rede- und Stimmrecht. Auf Beschluss des Landeskongresses kann Nichtmitgliedern Rederecht gewährt werden.

(7) Der Landeskongress wählt zu Beginn ein Tagungspräsidium und eine Protokollführung. Das Protokoll wird von einem Mitglied des Tagungspräsidiums und der Protokollführung unterzeichnet.

(8) Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie in der Einladung zum Landeskongress angekündigt sind. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung oder eine Geschäftsordnung zum Landeskongress nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Wahlen zum Landesvorstand finden geheim statt. Andere Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens fünf Mitglieder geheime Abstimmung beantragen.

(9) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes der Jungen Liberalen Bremen, die Liberale Hochschulgruppe Bremen, vertreten durch seinen Vorstand und die in der Satzung genannten Gremien.

(10) Anträge müssen eine Woche, Satzungsänderungsanträge vier Wochen vor dem Landeskongress eingegangen sein. Der Kongress hat zudem das Recht, sich mit Dringlichkeitsanträgen zu befassen, die von mindestens fünf Mitgliedern gestellt werden müssen. Nach Begründung der Dringlichkeit entscheidet der Kongress über die Zulassung im Rahmen der Tagesordnung. Für beschlossene Sachanträge, ausgenommen Grundsatzprogramme, wird die Gültigkeitsdauer auf 20 Jahre beschränkt, soweit im Sachantrag keine kürzere Gültigkeitsdauer festgesetzt ist. Für Sachanträge, die vor dem Inkraftreten der allgemeinen Gültigkeitsdauer beschlossen wurden, findet diese rückwirkend Anwendung.

(11) Weitere geschäftsordnungsmäßige Regelungen trifft der Landeskongress in Form einer Geschäftsordnung. Er hat insbesondere das Recht, Maßnahmen zur Identitätsfeststellung der Mitglieder zu treffen. Solange sich der Landeskongress keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt die Geschäftsordnung zum Bundeskongress der Jungen Liberalen analog. Im Falle von Regelungslücken gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages analog.

§ 9a – DIGITALER LANDESKONGRESS

(1) Neben dem Landeskongress gemäß § 9 kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Landeskongress (Digitaler Landeskongress) einberufen werden. Er ersetzt nicht den ordentlichen Landeskongress nach §9 Abs. 2.

(2) Er ist auf Beschluss des Landesvorstandes oder des erweiterten Landesvorstandes innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen einzuberufen. Digitale Landeskongresse werden mit einer Frist von drei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Landesvorstand mittels Einladung in Textform an alle Mitglieder einberufen. Wenn ein Mitglied keine Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt an dieses Mitglied eine schriftliche Einladung.

(3) Für den digitalen Landeskongress gilt §9 Abs. 5 bis 7 und §9 Abs. 9 bis 11. Aufgaben nach §9 Abs. 2 nimmt er nicht wahr.

(4) Der Landesvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des digitalen Landeskongresses erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehören insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik. Die sogenannte geheime Abstimmung findet auf einem digitalen Landeskongress als verdeckte Abstimmung statt.

§ 10 – ERWEITERTER LANDESVORSTAND

(1) Auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder des erweiterten Landesvorstandes findet eine erweiterte Landesvorstandssitzung statt.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

a) die Mitglieder des Landesvorstandes nach §11 Abs. 1

b) je ein von den Kreisverbänden bestimmter Vertreter.

(3) Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind:

a) Mitglieder, die im Bundesvorstand der Jungen Liberalen vertreten sind

b) Mitglieder, die ein Mandat der Bremischen Bürgerschaft, des Deutschen Bundestags oder des Europäischen Parlaments innehaben

c) Vorsitzende der Landesarbeitskreise

d) der Vorsitzende der Liberalen Hochschulgruppe Bremen oder ein durch diese zu benennendes anderes Mitglied

e) Mitglieder des Landesvorstandes nach §11 Abs. 5.

(6) Der erweiterte Landesvorstand berät den Landesvorstand und betreibt die politische Willensbildung des Landesverbandes zwischen den Landeskongressen. Er hat kein Recht zur Geschäftsführung.

§ 11 – DER LANDESVORSTAND

(1) Der Landesvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Landesvorstand und bis zu vier Beisitzern.

(2) Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus

a) dem Landesvorsitzenden

b) dem stellvertretenden Landesvorsitzenden für Programmatik und Grundsatzfragen

c) dem stellvertretenden Landesvorsitzenden für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

d) dem stellvertretenden Landesvorsitzenden für Organisation

e) dem Landesschatzmeister.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landeskongress für die Dauer eines Jahres gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt. Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger vom nächstfolgenden Landeskongress für die noch verbleibende Amtszeit gewählt. Die Amtsperiode eines Landesvorstandes endet erst mit der Wahl eines neuen Landesvorstandes.

(4) Die Abberufung von Mitgliedern des Landesvorstandes kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum eines Landeskongresses erfolgen. Dies bedarf einer absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge auf Abberufung müssen den Mitgliedern mit der Einladung zum Landeskongress zugegangen sein.

(5) Der Landesvorstand kann Mitglieder kooptieren, die allerdings nicht stimmberechtigt sind.

(6) Der Landesvorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Landesgeschäftsführer berufen, der nicht Mitglied des Landesvorstandes sein sollte.

(7) Der Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landeskongresses und des erweiterten Landesvorstandes aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(8) Der Landesschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für sichere Belegung und für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen. Er gibt dem Landeskongress einen jährlichen Kassenbericht.

(9) Der Landesvorsitzende ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er kann im Namen des Verbandes klagen, Verträge abschließen oder Vollmachten zum Abschluss von Verträgen erteilen. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter oder der Landesschatzmeister. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

(10) Der Landesvorsitzende und im Verhinderungsfall ein stimmberechtigtes Mitglied des Landesvorstandes vertreten den Landesverband im erweiterten Bundesvorstand der Jungen Liberalen.

(11) Landesvorstandssitzungen können auf Beschluss des Landesvorstandes mitgliederöffentlich stattfinden.

(12) Der Landesvorstand legt am Ende seiner Amtsperiode dem Landeskongress über seine geleistete Arbeit Rechenschaft ab.

§ 12 – LANDESARBEITSKREISE

(1) Der Landesvorstand kann für die politisch-programmatische Arbeit themenbezogene Landesarbeitskreise einrichten.

(2) Die Landesarbeitskreise betreiben politische Willensbildung im Verband, beraten den Landesvorstand sachverständig und arbeiten ihm zu. Sie sind nicht berechtigt, sich an die Öffentlichkeit zu wenden.

(3) Das Nähere regelt der Landesvorstand.

§ 13 – OMBUDSPERSON

(1) Die Ombudsperson ist Vermittler, Vertrauensperson und erste Anlaufstelle bei Problemen, Sorgen und Konflikten innerhalb des Verbandes. Sie fungiert als Ansprechpartner bei jeglicher Form von Diskriminierung und bei sozialen Konflikten unter den Mitgliedern. Die Ombudsperson ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit sie nicht ausdrücklich durch die betroffene Person mit der Vermittlung gegenüber Dritten beauftragt wird.

(2) Die Amtsdauer endet mit der des Landesvorstands. Die Ombudsperson darf kein Wahlamt entsprechend dieser Satzung innehaben, keine weisungsgebundene Angestellte des Landesverbandes sein, kein Mitglied des Bundesvorstandes oder Vorsitzender eines Kreisverbandes sein.

(3) Die Ombudsperson ist zu den Sitzungen des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes zu laden. Sie hat in den Sitzungen beider Organe Rederecht. Sie kann durch Beschluss des jeweiligen Organs von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Die Beschlüsse der Landesarbeitskreise können von der Ombudsperson jederzeit angefordert werden. Die Ombudsperson hat jederzeit das Recht, Anfragen an den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand zu stellen, insbesondere zur Umsetzung einzelner Beschlüsse des Landeskongresses.

(5) Die Ombudsperson soll sich mit den Ombudspersonen der anderen Landesverbände und des Bundesverbandes über die aktuellen Entwicklungen im Verband austauschen.

(6) Stört ein Mitglied eine Veranstaltung des Landesverbandes erheblich durch unangemessenes Verhalten, so kann die Ombudsperson gegen das Mitglied geeignete Maßnahmen ergreifen, es erforderlichenfalls von der weiteren Teilnahme ausschließen. Hiervon ist der Landeskongress ausgenommen, nicht jedoch Nebenveranstaltungen anlässlich von Landeskongressen, die nicht der Sitzungsleitung durch das Präsidium unterliegen. Bei digitalen Veranstaltungen gilt das Hausrecht sinngemäß. Maßnahmen nach diesem Absatz sind sofort vollziehbar. Der Landesvorstand kann solche Maßnahmen mit einer Mehrheit von 2/3 vorläufig außer Kraft setzen. Maßnahmen sind spätestens binnen dreier Tage dem Betroffenen bekanntzugeben. Hierbei ist der Betroffene über sein Recht auf Anrufung des Bundesschiedsgerichts und die Frist aufzuklären. Das betroffene Mitglied kann binnen eines Monats Klage vor dem Bundesschiedsgericht erheben. Das Hausrecht des Landesverbandes im Übrigen sowie die Verhängung und Beantragung von Ordnungsmaßnahmen bleibt unberührt.

(7) Die Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts bleibt unberührt.

§ 14 – BEITRÄGE UND FINANZEN

(1) Der Landesverband gibt sich eine Beitragsordnung.

(2) Der Landesverband führt die vom Bundeskongress der Jungen Liberalen festgelegten Beitragsanteile an den Bundesverband ab.

(3) Der Landesschatzmeister hat den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in alle entsprechenden Unterlagen zu gewähren.

(4) Landesschatzmeister und die Kassenprüfer legen zum Ende ihrer Amtszeit dem Landeskongress Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab.

§ 15 – Ethik- und Verhaltenskodex

(1) Der Landesverband gibt sich einen Ethik- und Verhaltenskodex (“Code of Conduct”) mit bindender Wirkung für alle Mitglieder und Repräsentanten des Verbandes, der Grundsätze, Prinzipien und Standards für die grundlegende Arbeits- und Verhaltensweise definiert.

(2) Erhebliche und wiederholte Verstöße können im Rahmen der durch die Satzung definierten Organe und Verfahren zu Ordnungsmaßnahmen führen.

(3) Änderungen zum Ethik- und Verhaltenskodex benötigen eine Zweidrittelmehrheit des Landeskongresses.

§ 16 – SCHIEDSGERICHT

(1) In allen rechtlich relevanten Streitfällen ist das Bundesschiedsgericht zuständig. Es handelt nach der Bundesschiedsordnung.

§ 17 – SATZUNGSREGELUNGEN

(1) Alle Untergliederungen geben sich eine eigene Satzung. Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes gehen den Bestimmungen aller anderen Satzungen vor.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen des Landeskongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind.

§ 18 – AUFLÖSUNG DES LANDESVERBANDES

(1) Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder auf einem außerordentlichen Landeskongress. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor dem Landeskongress allen Mitgliedern zugegangen ist. Die Antragfrist beträgt fünf Monate.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes gegebenenfalls an einen Rechtsnachfolger, ansonsten an den Bundesverband der Jungen Liberalen.

§ 19 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Trifft diese Satzung für Einzelfragen keine Regelung, so gilt die Satzung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen sinngemäß.