27.09.2020

Reform der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung hat zahlreiche positive sozial- und innovationspolitischen Effekte. Gerade für Start-ups sind Mitarbeiterkapitalbeteiligungen oft der einzige Weg, um qualifizierte Fachkräfte zu werben und zu halten. Aufgrund fehlender oder abschreckender gesetzlicher Rahmenbedingungen bleiben diese Potentiale in Deutschland jedoch häufig ungenutzt. Wir wollen daher durch Änderungen im Steuerrecht die Mitarbeiterkapitalbeteiligung aus ihrem Schattendasein befreien, um ihre Potentiale zu entfesseln. Wir wollen die Mitarbeiterkapitalbeteiligung daher folgendermaßen reformieren:

  • Wir fordern eine Erhöhung des Steuerfreibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gem. § 3 Nr. 39 S. 1 EStG von derzeit 360€ auf 5.000€ im Jahr.
  • Das Gleichbehandlungsgebot in § 3 Nr. 39 S. 2 EStG führt zu enormer Rechtsunsicherheit, denn es ist unklar, inwieweit unterschiedliche Fördermodalitäten innerhalb eines für alle offenen Beteiligungsprogramms eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung darstellen. Wir fordern deshalb eine Streichung des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG. Das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot ist hier völlig ausreichend.
  • Wir fordern die Schaffung eines steuerrechtlichen Sondertatbestands für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach schwedischem Vorbild. Dieser soll vorsehen, dass Steuern für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung erst im Zeitpunkt der Liquidierung der Anteile zu zahlen sind. In dem Fall, indem der Wert des Unternehmens nach der Übertragung der Anteile gesunken ist, soll nur eine Steuerpflicht in Höhe des tatsächlichen Werts im Zeitpunkt der Liquidierung der Anteile bestehen. Außerdem fordern wir, dass nur der Betrag, der bereits bei Übereignung der Anteile besteht, mit der Einkommenssteuer versteuert wird. Der Wertanstieg der Anteile soll hingegen als Kapitalertrag zählen und somit unter die Kapitalertragssteuer fallen.

Der Tatbestand soll unter folgenden Voraussetzungen greifen:

  1. Nur für natürliche Personen
  2. Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen
  3. Deutsche Gesellschaft oder dauerhafte Niederlassung in Deutschland
  4. Öffentliche Stellen halten nicht mehr als 25% des Unternehmens
  5. Anteile des Unternehmens sind nicht öffentlich handelbar
  6. Gilt nicht in den Bereichen: Recht, Buchhaltung und Rechnungsprüfung
  7. Keine Insolvenz des Unternehmens

Sunset-Klausel: 5 Jahre

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